Mehrwegpflicht To-go

Hand auf Herz, wer hat schon von dem neuen To-go Gesetz gehört?

Was das Gesetz genau besagt, wie es uns alle im Alltag begegnen kann und was in Zukunft noch geplant ist, dass möchten wir Ihnen in diesem Blog kurz und kompakt vorstellen.

 

Das Gesetz

Seit 2005 gibt es in Deutschland das einheitliche Flaschenpfand für Einweggetränkeverpackungen von 0,1 bis 3 Litern, mit wenigen Ausnahmen. Diese Ausnahmen wurden 2016, 2019 und 2022 sukzessive verschärft, sodass viele Tricks der Lebensmittelindustrie nicht mehr zogen und heute bis auf wenige Ausnahmen ein einheitliches Pfand von 25 Eurocent auf allen Einwegverpackungen herrscht.

Das Ganze wurde seit dem 01.01.2023 nun ergänzt und so müssen Bäcker, Bistros, Imbisse und Co., die Essen und Trinken „To-go“ anbieten, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anbieten.

Dabei darf die Mehrwegvariante nicht mehr kosten als die gleichen Produkte in der Einwegverpackung. 

Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Schnellimbiss sein Kombi-Menü nicht vergünstigt anbieten darf, wenn der Kunde oder die Kundin das Produkt nur in Einwegverpackung kaufen darf.

Es ist darüber hinaus erlaubt, einen Pfand, für etwaige Mehrwegverpackungen zu erheben.

Was bedeutet das für uns im Alltag?

Wenn sie zukünftig Essen oder Getränke To-go, also zum direkten Verzehr kaufen, haben Sie in den meisten Fällen ein Recht auf eine Mehrwegalternative neben den „normalen“  Einwegverpackungen.

Betroffen sind unter anderen:

  • Bäcker
  • Cafés
  • Imbisse
  • Kantinen und Mensen
  • Kioske
  • Lieferdienste
  • Restaurants
  • To-go Angebote in „Supermärkten“
  • Verkaufsautomaten

Ausnahmen

Es ist ja meistens so, dass kein Gesetz ohne Ausnahmen daherkommt. Hier einige Beispiele für Ausnahmen:
 
  • Kleine Betriebe mit maximal 5 Beschäftigten und einer maximalen Verkaufsfläche von 80 m²
  • Vorabgefüllte/Vorverpackte Speisen und Getränke
  • Speisen und Getränke aus nicht öffentlich Mitarbeiterautomaten

Was ist in der Zukunft geplant?

2025

  • Ab dann müssen PET-Einweg-Getränkeflaschen mindestens 25 Prozent Recycling-Plastik enthalten.

 

2030

  • Ab diesem Jahr wird diese Quote auf mindestens 30 Prozent für sämtliche Getränkeflaschen aus Einweg-Kunststoff erhöht. 
Mehrwegpflicht To-go 1

Warum das ganze?

Die angebotenen Mehrwegbehälter für Essen und Trinken sollen dazu beitragen, unnötige Abfälle zu vermeiden, wertvolle Rohstoffe zu sparen und insgesamt die Natur und Umwelt zu schonen.

Der Nabu bilanziert den Müll aus To-go und Einweggeschirr auf 350.000.000 kg für das Jahr 2017

[https://www.nabu.de/umwelt-und-ressourcen/abfall-und-recycling/25294.html]


Bildquelle: Florian Kreppel

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