Die Pflicht zur getrennten Sammlung von Bioabfällen ist in Deutschland gesetzlich festgeschrieben, doch es gibt spezifische Gründe und rechtliche Spielräume, warum nicht jeder Haushalt eine Biotonne nutzt. Hier ist eine Übersicht auf Basis der aktuellen Rechtslage.
Die gesetzliche Grundlage: § 20 KrWG
Seit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Jahr 2020 ist in § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 explizit geregelt, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (ÖRE) verpflichtet sind, Bioabfälle aus privaten Haushalten getrennt zu sammeln. Diese Pflicht bestand dem Grunde nach bereits seit dem 1. Januar 2015, wurde aber durch die Novelle systematisch gefestigt. Ziel dieser Regelung ist die Umsetzung europäischer Vorgaben zur Förderung der stofflichen Verwertung (Kompostierung und Vergärung), um wertvolle Ressourcen wie Phosphat zurückzugewinnen und Torf zu ersetzen.
Warum haben manche Haushalte keine Biotonne?
Obwohl die Getrenntsammlung die Regel sein sollte, sieht das Gesetz Ausnahmen vor. Wenn ein Haushalt keine Biotonne hat, liegt das meist an einer der folgenden rechtlichen Grenzen:
- Technische Unmöglichkeit: Eine getrennte Sammlung ist nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise in engen Altstadtbebauungen der Fall sein, in denen schlicht der Platz zum Aufstellen einer zusätzlichen Tonne fehlt. Allerdings müssen die Entsorgungsträger hier prüfen, ob Alternativen wie Sack- oder Bringsysteme machbar sind.
- Wirtschaftliche Unzumutbarkeit: Die Pflicht entfällt auch dann, wenn die getrennte Sammlung im Vergleich zur gemeinsamen Entsorgung mit dem Restmüll unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Dabei wird nicht nur auf die Mehrkosten geschaut, sondern darauf, ob die Gesamtkosten die Leistungsfähigkeit des Entsorgungsträgers oder die Gebührenzahler überfordern würden.
- Mangelnde Qualität durch Fehlwürfe: Ein Entsorgungsträger kann von der Pflicht befreit sein, wenn die Qualität des gesammelten Bioabfalls durch erhebliche Fehlwürfe (z. B. Plastik im Biomüll) so schlecht ist, dass eine hochwertige Verwertung unmöglich wird.Bevor die Biotonne jedoch abgezogen wird, ist der Entsorgungsträger verpflichtet, durch Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit eine Besserung herbeizuführen.
- Eigenkompostierung: In der Praxis befreien viele Kommunen Haushalte von der Überlassungspflicht (und damit von der Biotonne), wenn diese nachweislich alle anfallenden Bioabfälle auf dem eigenen Grundstück fachgerecht selbst kompostieren können.
Die Beweislast liegt bei den Behörden
Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass die getrennte Sammlung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wenn ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in seinem Gebiet keine flächendeckende Biotonne einführt, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Er muss im Einzelfall detailliert begründen können, warum die gesetzlichen Ausnahmen greifen. Eine pauschale Ablehnung, etwa nur mit Verweis auf eine „ländliche Region“, reicht als Begründung nicht aus.
Die Situation in Mülheim
In Mülheim an der Ruhr wird die getrennte Sammlung über ein Vier-Tonnen-System umgesetzt, bei dem die Braune Tonne speziell für Bioabfälle vorgesehen ist. Die Entsorgung wird hier durch die Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) durchgeführt.
Spezifische Regelungen für die Braune Tonne in Mülheim
Während das Kreislaufwirtschaftsgesetz allgemein von Küchen- und Speiseabfällen spricht, konkretisieren die Mülheimer Regelungen sehr genau, was in die Tonne darf und was nicht, um eine hohe Kompostqualität zu gewährleisten:
- Das gehört hinein: Ungekochte Küchenabfälle (wie Obst- und Gemüseschalen), Kaffeesatz inklusive Filtertüten, Teebeutel sowie Gartenabfälle wie Laub, Rasenschnitt, kleine Zweige und Fallobst. Zum Einwickeln der Abfälle sind geringe Mengen Zeitungspapier erlaubt.
- Wichtige Ausschlüsse (Fehlwürfe): Besonders hervorzuheben ist, dass in Mülheim gekochte Speisereste ausdrücklich nicht in die Braune Tonne gehören. Ebenfalls verboten sind Kleintierstreu, dicke Äste, Wurzeln und Erde.
- Keine „Bio-Plastiktüten“: Ein häufiger Fehler ist die Nutzung von sogenannten kompostierbaren Müllbeuteln. Diese sind in Mülheim für die Braune Tonne nicht zugelassen.
Zusammenfassung der Ziele
Die getrennte Sammlung von Bioabfällen hat Vorrang vor der energetischen Verwertung (Verbrennung) von Abfallgemischen, da nur so eine hochwertige stoffliche Verwertung gewährleistet werden kann. Gemische aus Bioabfällen und Restmüll lassen sich nachträglich kaum noch sauber trennen, was den ökologischen Nutzen stark mindert. Daher bleibt die Biotonne das zentrale Instrument, um die Recyclingziele für Siedlungsabfälle zu erreichen.
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